Immobilienbewertung für Scheidungsauseinandersetzung
Ehescheidungen sind oft langwierige und komplizierte, emotionsbeladene Verfahren. Gehören Immobilien zur Vermögensmasse, ist bei einer Ehescheidung häufig der Zugewinn nach § 1373 BGB strittig, meist unabhängig davon, ob die Immobilie im gemeinsamen Besitz ist, oder nur einer der Ehepartner im Grundbuch angegeben ist. Nicht selten fordern weitere strittige Sachverhalte Klärung, etwa die in die Immobilie erbrachten Arbeits- oder Geldleistungen eines Ehegatten. Das Streitpotenzial ist hier besonders hoch. Sinnvoll, prozessfördernd und kostensparend ist es, beide Ehegatten in die Klärung einzubeziehen. Eine objektive, unabhängige Bewertung durch den zertifizierten Sachverständigen empfiehlt sich bereits vorab.
Zugewinn und Immobilienbewertung
Die Ermittlung des Zugewinns, also der Unterschiedsbetrag der Anfangs- und Endwerte bedarf der Kenntnis der Marktverhältnisse über einen längeren Zeitraum und den Zugriff auf entsprechende Datenzeitreihen. Durch die langjährige Erfahrung als Immobilienmakler in der Region München und Oberbayern verfügen wir auch über detaillierte Marktkenntnisse aus diesen Gebieten und sind daher in der Lage zu allen Stichtagen marktgerechte Gutachten zu erstellen.
Schiedsgutachten als Konfliklöser
Sofern Sie sich auf eine gütliche Trennung geeinigt haben und für die Berechnung des Zugewinns oder der Auszahlung des anderen Partners vorab den heutigen Marktwert Ihrer Immobilie benötigen, kann möglichweise ein kostengünstiges Kurzgutachten ausreichen. Das bietet sich insbesondere bei gemeinsam genutzten Immobilien an, deren Merkmale beiden Partnern gut bekannt sind. Dieses ist allerdings vor Gericht nicht verwendbar und kann kein Schiedsgutachten ersetzen.
Weiterhin kann das Kurzgutachten der Klärung der Vermögenswerte schon während des Trennungsjahrs diesen. Sind beide Eigentümer der Immobilie, so kann vor der Scheidung keiner der Partner einen Verkauf allein betreiben. Sind sich beide über den Verkauf der Immobilie einig, sollte Sicherheit in der Frage der Kaufpreishöhe bestehen.
Gerade in dem emotionsbeladenen Scheidungsverfahren sehen die Parteien den Wert einer Immobilie jedoch aus diversen Gründen unterschiedlich. Hier kann Ihnen nur ein objektives Verkehrswertgutachten weiter helfen, den Partner vom tatsächlichen Marktwert Ihrer Immobilie zu überzeugen, oder Ihre Position gegenüber dem Gericht darzulegen.
Wenn sich die Eheleute nicht einigen können, besteht natürlich die grundsätzliche Möglichkeit, dass ein oder beide Eigentümer jeweils einen Gutachter zur Wertermittlung heranziehen. Die Gutachter sind dann sog. Parteivertreter und werden auch vom jeweiligen Auftraggeber bezahlt. Aus Zeit- und Kostensicht empfehle ich, dass sich beide Eheleute auf einen gemeinsamen Gutachter einigen. In diesem Fall wird ein gerichtstaugliches, sog. Schiedsgutachten erstellt. Sie können mich zusammen mit Ihrem Ehepartner als Dritten mit der Erstellung eines verbindlichen, gerichtstauglichen Verkehrswertgutachtens, ein sogenanntes Schiedsgutachten nach BGB (§ 317) beauftragen. Voraussetzung für die bindende Wirkung des Schiedsgutachtens ist eine gültige Schiedsgutachtenabrede und die vereinbarungsgemäße Bestellung von mir als Schiedsgutachter. Beide Parteien sind an das Ergebnis des Gutachtens gebunden. Eine spätere Klage dagegen vor Gericht wird hierbei zuvor vertraglich unter den Parteien ausgeschlossen. Einen entsprechenden Mustervertrag mit einem Auftrag zur Wertermittlung können Sie von mir erhalten.
Kosten für ein Verkehrswertgutachten
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