Grundsätze der Bewertungsarbeit des Sachverständigenbüros Dr. Schmid
Herr Dr. Schmid ist nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Bau-Sachverständiger für die Marktwertermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zertifiziert, sowie vom TÜV Rheinland als Sachverstätiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke. Die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 stellt ihn einer staatlich oder staatlich anerkannten Stelle, also den Gutachtern der Gutachterausschüsse sowie öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichgestellt.
Die Meßlatte unserer Tätigkeit ist §8 Sachverständigenordnung (SVO) des Deutschen Industrie- und Handelskammertags:
Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erfüllen. Er hat seine Gutachten
- unabhängig,
- weisungsfrei,
- gewissenhaft und
- unparteiisch zu erstellen.
Die Gutachten sind
- systematisch aufzubauen,
- übersichtlich zu gliedern,
- nachvollziehbar zu begründen und
- auf das Wesentliche zu konzentrieren.
Pflichten des Sachverständigen nach §8 SVO
Die Pflichten der Sachverständigen sind demnach im Wesentlichen folgende:
- Persönliche
Aufgabenerfüllung Ich erstatte Gutachten in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten kenntlich gemacht (§11 SVO). - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Über meine Leistungen führe ich entsprechende Aufzeichnungen und bewahre diese,nebst einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre auf (§ 13 SVO). - Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung
Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Jeder Sachverständige verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 14 SVO). - Schweigepflicht
Kenntnisse, die ich während meiner Tätigkeit erlange, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung meiner oder Interessen Dritter (§ 15 SVO).