Grundsätze der Bewertungsarbeit des Sachverständigenbüros Dr. Schmid
Die Prüfungsanforderungen des TÜV Rheinland genügen den von den Industrie- und Handelskammern geforderten wesentlichen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Dem zu Folge fühle auch ich mich, als TÜV – zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten u. unbebauten Grundstücken, den Verhaltensregeln, die durch die Muster – Sachverständigenverordnung (SVO) des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben wird, verpflichtet.
Unsere Meßlatte ist §8 Sachverständigenordnung (SVO) des Deutschen Industrie- und Handelskammertags :
Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erfüllen. Er hat seine Gutachten
- unabhängig,
- weisungsfrei,
- gewissenhaft und
- unparteiisch zu erstellen.
Die Gutachten sind
- systematisch aufzubauen,
- übersichtlich zu gliedern,
- nachvollziehbar zu begründen und
- auf das Wesentliche zu konzentrieren.
Pflichten des Sachverständigen nach §8 SVO
Die Pflichten der Sachverständigen sind demnach im Wesentlichen folgende:
- Persönliche
Aufgabenerfüllung Ich erstatte Gutachten in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten kenntlich gemacht (§11 SVO). - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Über meine Leistungen führe ich entsprechende Aufzeichnungen und bewahre diese,nebst einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre auf (§ 13 SVO). - Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung
Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Jeder Sachverständige verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 14 SVO). - Schweigepflicht
Kenntnisse, die ich während meiner Tätigkeit erlange, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung meiner oder Interessen Dritter (§ 15 SVO).