Bemessung der Grundsteuer

Bundesverfassungsgericht erklärt Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.April 2018 erwartungsgemäß die Regelungen des Bewertungsgesetztes (BewG) zur Einheitsbewertung von Grundbesitz als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt.

Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Regelegungen des BewG in den „alten“ Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse 1.1.1964 ermittelt und bilden die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Dieses System sollte ursprünglich dadurch geprägt sein, dass in regelmäßigen Zeitabständen (gemäß §21 Abs. 1 BewG alle 6 Jahre) eine Hauptfeststellung für bebaute und unbebaute Grundstücke stattfinden sollte. Diese wurde jedoch niemals realisiert., so dass sich die tatsächlichen Grundbesitzwerte vielerorts (und gerade in den Ballungsräumen) weit von den „1964-er“ Werten entfernt haben.

Dieses Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu „gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für welche es keine ausreichende Rechtfertigung“ gebe. Der Gesetzgeber hat nun bis spätestens 31.-12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere 5 Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. (http://www.bverfg.de/e/ls20180410_1bvl001114.html)

Welche Folgen hat die Entscheidung für Immobilieneigentümer?

Ziel der Entscheidung ist, die in Folge er divergierenden Entwicklung entstandenen Ungleichbehandlungen zu beseitigen. Die Grundsteuer ist heute ein Produkt aus Einheitswert, Messzahl (abhängig von der Nutzung des Grundstücks) und dem kommunalem Hebesatz. Bisher ist es – verbal – erklärtes Ziel der Kommunen, das Grundsteuerauf-kommen „neutral“ zu halten. Wenn also der Faktor „Einheitswert“ in der überwiegenden Zahl der Fälle deutlich steigen dürfte, könnten die anderen Faktoren (Messzahl und Hebesatz) sinken.

Vor dem Hintergrund der zahlenmäßig immensen Neubewertungsaufgabe in einem vergleichsweise engen Zeitfenster ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, wie die zukünftige Regelung gestaltet sein wird. Es liegen unterschiedliche Verfahrensmodelle „auf dem Tisch“ und es muß abgewartet werden welches sich im politischen Instanzenweg durchsetzen wird. Die Bandbreite reicht dabei von Modellen, die auf Bodenrichtwerten und typisierten Gebäudekosten (wie es bspw. auch bei der finanzamtlichen Kaufpreisaufteilung in Boden- und Gebäudewertanteil praktiziert wird) aufbauen, bis hin zu Modellen, die nur rein physikalische Größen wie Grundstücksgröße und Geschoßfläche oder Wohn-/ Nutzfläche berücksichtigen wollen.

Sofern Länder und Kommunen der Verlockung widerstehen, in diesem Zusammenhang ihre Finanzierungsbasis durch eine zusätzliche Steuerquelle zu verbreitern, könnten die Folgen für Eigentümer und Mieter überschaubar bleiben.

 

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