Immobilienbewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern
Ein- und Zweifamilienhäuser werden von Käufern unter dem Aspekt betrachtet, was sie für einen vergleichbaren, fiktiven Neubau aufwenden müßten.
Im Sachwertverfahren (§§ 35 bis 39 ImmoWertV) wird der Sachwert der Immobilie als Ersatzbeschaffungswert der baulichen und sonstigen Anlagen( Herstellungskosten der baulichen Anlage) zusammen mit dem Bodenwert ermittelt, wobei die altersbedingte Wertminderung sowie die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale (8 Abs. 3 ImmoWertV), insbesondere Baumängel und Bauschäden sowie wirtschaftliche Wertminderungen und Werterhöhungen zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwendung von Sachwertfaktoren (§21 und 39 ImmoWertV)) zu berücksichtigen. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (z.B. ein Instandhaltungsstau, Rechte am Grundstück etc.; s. §8Abs. 3 ImmoWertV) müssen auch hier ggf. gesondert berücksichtigt werden. Es eignet sich insbesondere für Objekte, die überwiegend unter dem Aspekt der Eigennutzung (also z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser) gehandelt werden.
Es eignet sich insbesondere für Objekte, die überwiegend unter dem Aspekt der Eigennutzung (also z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser) gehandelt werden. 95% (!) der Kaufpreise gehen können. Damit wird das Abschreibungsvolumen der Immobilie erheblich verringert und die Kalkulation des Käufers verschlechtert sich.